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EU-Verordnung 2023/2055: Was Unternehmen über das Mikroplastik-Verbot wissen müssen
Die Europäische Union geht entschieden gegen die Umweltverschmutzung durch Kunststoffe vor. Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 hat die EU-Kommission eine weitreichende Beschränkung für bewusst zugesetztes Mikroplastik erlassen. Für Hersteller, Importeure und Verarbeiter ergeben sich daraus rechtliche Pflichten, Fristen und Handlungsbedarf entlang der gesamten Lieferkette.
Ob Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel, Düngemittel oder Industrieprodukte: Die Verordnung betrifft zahlreiche Branchen. In diesem Guide erfahren Sie, welche Vorgaben gelten, welche Fristen Sie beachten müssen und wie Sie Ihr Unternehmen rechtssicher aufstellen.
Was regelt die EU-Verordnung 2023/2055?
Die Verordnung ergänzt Anhang XVII der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG Nr. 1907/2006). Ziel ist es, den Eintrag von schwer abbaubaren, synthetischen Polymeren in die Umwelt zu verhindern.
Unter das Verbot fallen synthetische Polymermikropartikel (SPM), die Produkten bewusst zugesetzt werden, um bestimmte Eigenschaften zu erzielen (z. B. als Abrasivkörper, Bindemittel, Duftstoffträger oder Texturgeber).
Definition laut REACH-Verordnung: > Als Mikroplastik gelten feste, nicht biologisch abbaubare synthetische Polymere mit einer Größe von unter 5 Millimetern (oder einer Faserlänge von unter 15 Millimetern bei einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von > 3).
Um der Industrie ausreichend Zeit für die Umstellung und Reformulierung von Produkten zu geben, sieht die EU-Kommission gestaffelte Übergangsfristen vor:
Zeitplan und Übergangsfristen bis 2035
| Inkrafttreten / Frist | Betroffene Produktkategorien |
| Oktober 2023 | Sofortiges Verbot für lose Mikroperlen (z. B. Peeling-Gels) und losen Glitzer aus Kunststoff. |
| 2027 bis 2029 | Verbot in auszuspülenden Kosmetikprodukten (Rinse-off) sowie in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln. |
| 2030 bis 2031 | Verbot von Infill-Materialien für Kunstrasen- und Sportanlagen sowie in Pflanzenschutzmitteln und Saatgutbehandlungen. |
| 2035 | Verbot in verbleibenden Kosmetikprodukten (Leave-on, z. B. Make-up, Lippenstifte, Nagellack). |
Welche Branchen und Produkte sind betroffen?
Das Verbot beschränkt sich nicht nur auf die Konsumgüterindustrie, sondern hat direkte Auswirkungen auf B2B-Prozesse:
- Kosmetik & Körperpflege: Von Peelings über Shampoos bis hin zu dekorativer Kosmetik.
- Wasch- und Reinigungsmittel: Mikrokapseln für Duftstoffe, Scheuermittel, Spezialreiniger.
- Agrarwirtschaft & Gartenbau: Ummantelte Düngemittel, Saatgutbeizungen und Pflanzenschutzmittel.
- Sport & Freizeit: Granulate auf Kunstrasensportplätzen.
- Industrie & Produktion: Spezialschmierstoffe, Lacke, Farben und Additive.
Pflichten für Unternehmen: Informations- und Berichtspflichten
Auch für Produkte, die von dem direkten Verkaufsverbot ausgenommen sind (z. B. weil das Mikroplastik bei der Nutzung nicht in die Umwelt gelangt oder biologisch abbaubar ist), entstehen neue Pflichten:
- Kennzeichnungspflichten: Hersteller müssen klare Gebrauchs- und Entsorgungshinweise auf der Verpackung oder im Sicherheitsdatenblatt anbringen, um Umwelteinträge zu vermeiden.
- Jährliche Berichterstattung an die ECHA: Unternehmen, die Ausnahmeregelungen nutzen, müssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) jährlich die geschätzten Mengen an freigesetztem Mikroplastik melden.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Um Bußgelder, Verkaufsverbote und Reputationsschäden zu vermeiden, sollten Sie jetzt folgende Schritte einleiten:
- Inhaltsstoff-Audit durchführen: Analysieren Sie Ihr gesamtes Portfolio und Ihre Rohstoffe auf das Vorhandensein von synthetischen Polymeren.
- Lieferanten kontaktieren: Verlangen Sie von Ihren Rohstofflieferanten Nachweise über die biologische Abbaubarkeit und Zusammensetzung eingesetzter Additive.
- Forschung & Entwicklung anpassen: Beginnen Sie frühzeitig mit der Erprobung biobasierter und biologisch abbaubarer Alternativen.
- Compliance-Strategie aufbauen: Verankern Sie die neuen Vorgaben fest in Ihren Qualitätsmanagement- und ESG-Prozessen.
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